Wer einen Balkon oder eine Loggia hat, ist mit einem erweiterten Lebensraum mit Outdoor-Feeling ausgestattet. Da solche Outdoor-Lebensräume zur angemieteten Wohnung gehören, gleichen sich Pflichten und Rechte der Mieter im Wesentlichen. Doch was ist auf dem Balkon erlaubt, was nicht? Darüber besteht manchmal Unklarheit oder Uneinigkeit. Der „Deutsche Mieterbund“ (DMB) klärt schon einmal, dass jeder Wohnungsmieter auf seinem Balkon individuelle Gartenmöbel, Sonnenschirme und Pflanzen nutzen darf.
Rank-Gitter und Sichtschutz-Vorrichtungen am Balkongitter sind demnach erlaubt, sofern sie angemessen unauffällig bleiben. Eine fest montierte Markise anzubringen, bedarf hingegen der Erlaubnis des Vermieters. Klemm-Markisen müssen sich in der Farbe dem allgemeinen Bild anpassen. Wer seine Wäsche auf dem Balkon trocknen möchte, darf das tun. Er darf aber nur einen konventionellen Wäscheständer nutzen und seine Wäsche nicht etwa auf einer Leine für jeden sichtbar trocknen. Das Wäschetrocknen ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter in der Hausordnung aus Gründen der Ästhetik ein Verbot ausgesprochen hat.
Im Detail: Was ist auf dem Balkon erlaubt?
Die wichtigsten Fragen von Mietern betreffen die nachfolgenden Themen. Zu vielen Themen gibt es bereits Gerichtsurteile. Der Grund: Es gibt eben doch strittige Balkon-Nutzungen, die einem Nachbarn missfallen. Auch wenn etwas prinzipiell erlaubt ist, dürfen Eigeninterpretationen oder ausufernde Nutzungen nicht zulasten anderer Mieter gehen. Schauen wir uns nun die Klassiker unter den Balkon-Nutzungen an.
Unbekleidetes Sonnenbad
Jeder Mieter darf sich auf seinem eigenen Balkon unbekleidet sonnen, sofern das von niemandem als störend empfunden werden kann. Das bedeutet: Der Balkon des FKK-Fans darf nicht von anderen einsehbar sein. Laut Gerichtsurteil dürfen Sonnenanbeter sich hinter gemauerten Balkonbrüstungen oder Sichtschutz-Wänden nackt sonnen. Das Amtsgericht Merzig sah den Hausfrieden dadurch nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt.
Balkonmöblierung
Jeder Mieter darf auf seinem Balkon Stühle, Bänke, Paletten-Möbel, Klapptische und Sonnenschirme aufstellen. Der persönliche Geschmack darf vom Vermieter nicht beeinflusst werden. Eine feste Sonnenmarkise, ein Seitenrollo oder eine Balkonverkleidung erfordern eine Erlaubnis des Vermieters.
Blumenkästen auf dem Balkon
Jeder Mieter darf seinen Balkon nach Lust und Laune begrünen. Bedingung ist, dass Blumenkästen, Blumentöpfe und Pflanzkübel sicher befestigt werden. Sie dürfen auch bei einem Herbststurm niemandem auf dem Kopf fallen. Man darf also einen „Naschi“-Balkon ebenso nutzen wie den Begonien- und Petunien-Klassiker. Balkonkästen dürfen auch außerhalb des Balkons angebracht werden. Der Wohnungseigentümer darf allerdings anders entscheiden, was die außen hängenden Balkonkästen angeht. Meterlange Efeu- oder Weinranken, die andere stören, müssen entfernt oder gestutzt werden.
Wäsche trocknen
Jeder Wohnungsmieter darf auf seinem Balkon handelsübliche Wäscheständer nutzen. Diese dürfen aber nicht über die Brüstung ragen. Der Anblick von Wäsche soll anderen Mietern erspart werden.
Grillen auf dem Balkon erlaubt
In manchen Städten verbieten die Vermieter per Mietvertrag, auf Balkonen, Loggien oder hausnahen Grünflächen zu grillen. Der Grund für solche Verbote wird in der Brandgefahr durch Funkenflug gesehen. Ein Thema bei Mietstreitigkeiten ist aber auch die damit oft einhergehende Rauchbelästigung. In vielen Orten darf auf dem eigenen Balkon gegrillt werden, sofern es andere Mieter nicht stört. Mit einem Elektrogrill oder rauchfreier Kohle wäre das gegeben.
Wer das im Mietvertrag unterzeichnete Grillverbot missachtet, muss mit einer Abmahnung rechnen. Er dürfte gegebenenfalls sogar gekündigt werden. Existiert kein entsprechendes Verbot, darf der Rauch oder der Geruch von Spiritus beim Grillen nicht in eine der Nachbarwohnungen ziehen. Wenn jedoch ein überzeugter Veganer oder Vegetarier den Geruch brutzelnden Fleischs moniert, hat er schlechte Karten. Seine persönliche Überzeugung darf andere nicht in ihrer Lebensweise einschränken.
Das Thema „Grillen“ wirft oftmals weitere Fragen auf. Darf man beispielsweise jeden Abend mit Holzkohle grillen – oder nur fünfmal im Jahr? Bezüglich der Häufigkeit des Grillvergnügens sind sich selbst die Gerichte nicht immer einig. Einige Amtsgerichte halten dreimal im Jahr, andere fünfmal im Jahr für angemessen. Das Amtsgericht Bonn verfügte, dass Mitmieter 48 Stunden vor einem Grillabend zu informieren sind. Ein elektrischer Grill löst alle Probleme, denn er dürfte potenziell an jedem Abend genutzt werden.
Parabolantenne
Mobile Parabolantennen dürfen meist im sichtgeschützten Balkonbereich genutzt werden. Es wird lediglich vorgeschrieben, dass die Antenne standsicher ist. Die Montage an der Hauswand oberhalb der Balkonbrüstung ist jedoch erlaubnispflichtig. Dies gilt insbesondere, wenn die gemauerten Hauswände die Befestigung einer Parabolantenne wegen aufgebrachter Dämmplatten erschweren. Jeder Vermieter kann verfügen, dass die Dämmplatten nicht beschädigt werden dürfen.
Rauchen auf dem Balkon
Wenn jemand mehrfach am Tag auf seinem Balkon eine Zigarette raucht, müssen die Nachbarn den Zigarettengeruch hinnehmen. So entschied das Amtsgericht Bonn. Auch wenn das Rauchen mittlerweile gesellschaftlich verpönt ist, gehört es zu den verfassungsmäßig Freiheiten des Menschen. Liegen jedoch erhebliche Beeinträchtigungen anderer Mieter vor, kann das schon anders aussehen. Kettenraucher, die mit ihren Kumpels den ganzen Tag lang Bier trinken und rauchen, riskieren eine Abmahnung.
Fußballabende auf dem Balkon
Wer mit Freunden die Fußball-WM auf dem Balkon verfolgen möchte, darf das in bestimmten Grenzen tun. Prinzipiell darf jeder seinen Fernseher auf dem Balkon nutzen, sofern es niemand anderen stört. Mit drei Freunden Fußballspiele anzusehen und dabei einen Kasten Bier zu leeren, ist prinzipiell statthaft. Es muss aber bei Zimmerlautstärke geschehen.
Außerdem regelt der Gesetzgeber, dass ab 22 Uhr Ruhe einzukehren hat. Nächtliche Boxkampf-Übertragungen in einer Lautstärke anzusehen, die die Nachtruhe unterläuft, wäre also nicht statthaft. In der Regel wird dann die Polizei gerufen oder eine Beschwerde beim Vermieter eingereicht.
Lichterketten, Fahnen und Katzennetze
Lichterketten sind auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt – insbesondere in der Vorweihnachtszeit. Das kann auch ein Mietvertrag nicht untersagen. Gegebenenfalls muss die Balkonbeleuchtung um 22 Uhr ausgeschaltet werden, wenn sie andere am Einschlafen hindert.
Manche Vermieter sehen Katzennetze als erlaubnispflichtig an. Sicher ist in jedem Fall, vor der Montage eines Katzengitters anzufragen. Die Katzenhaltung selbst darf nicht verboten werden. In der Regel dürfen rückstandsfrei zu entfernende Katzennetze am Balkon angebracht werden. Je weniger sichtbar sie von Passanten sind, desto besser.
Tibetische Gebetsflaggen, Wimpelketten, kleinere Fahnen und Flaggen müssen auf dem Balkon geduldet werden – vor allem während der Fußballweltmeisterschaften und ähnlicher Sportevents. Werden jedoch Nachbarn durch riesige Deutschland-Flaggen gestört, sind diese zu entfernen. Weder darf eine Flagge einen darunter liegenden Balkon verdunkeln, noch die Sicht der Mieter einschränken. Die Fahnen müssen zudem sturmsicher abgebracht werden, ohne dass die Hauswand beschädigt wird.